Fortlaufend aktualisiert – zuletzt am 11.02.2025

In der folgenden Ordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen aller Geschlechter.

§ 1

Mitgliedsbeiträge

1.1 Beiträge

a) Für alle fördernden Mitglieder beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag

45,00 € (01.04.24)
(Beschluss Mitgliederversammlung 27.02.2024)

b) Aktive Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

1.2 Fälligkeit und Zahlungsweise

a) Die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind bis 31. März des laufenden Jahres zur Zahlung fällig.

b) Für Mitgliedszeiten, die kein ganzes Jahr betragen, wird pro Monat, in dem die Mitgliedschaft besteht, ein Zwölftel des Jahresbetrages fällig.

c) Die Beitragsentrichtung erfolgt per Lastschrift nach entsprechender Bevollmächtigung. In Einzelfällen, die durch den Kassier bewilligt werden, kann der Beitrag auch durch Banküberweisung auf das Konto des Musikverein Grafenau e.V. bei der Kreissparkasse Böblingen erfolgen.

IBAN: DE66 6035 0130 0000 0289 34
BIC: BBKRDE6BXXX

d) Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass das Einzugskonto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die dem Musikverein Grafenau e.V. für Rückbelastungen oder Verwaltungsaufwand entstehen, werden dem Zahlungspflichtigen angelastet.

§ 2

Ausbildungsbeiträge

2.1. Allgemeines

Die Auszubildenden im Musikverein Grafenau e.V. sind als aktive Musiker Mitglieder des Vereins. Bei minderjährigen Mitgliedern besteht eine Pflichtmitgliedschaft im Verein für mindestens ein Elternteil als förderndes oder aktives Mitglied. In Einzelfällen kann die Mitgliedspflicht übertragen werden. Über diese Fälle entscheidet der Vorstand.

2.2 Teilbereiche

Die musikalische Ausbildung im Musikverein Grafenau e.V. besteht im Wesentlichen aus folgenden Teilbereichen:

a) Rhythmisch-Musikalische Früherziehung (RMF)

b) Blockflötenunterricht (BF)

c) Einzelunterricht an einem Blasinstrument / Schlagzeug

d) Orchesterspiel in der Jugendgruppe und/oder im Jugendorchester

e) Vorbereitung für und Teilnahme an D-Lehrgängen des Kreis- oder Landesverbandes (D1/D2/D3 usw.)

Die Ausbildung erfolgt in sämtlichen Bereichen durch qualifizierte Ausbilder.

 2.3 Gebühren für die musikalische Ausbildung

 2.3.1 Gebührensätze

a) Die Ausbildungsgebühren betragen monatlich pro Kind für:

Rhythmisch-Musikalische Früherziehung (Gruppenunterricht 45 Min./Woche)

28,00 €            (ab 01.01.24)
30,00 €            (ab 01.01.25)

Blockflöte (Zweiergruppe 30 Min./Woche oder Einzelunterricht 15 Min./Woche)

28,00 €            (ab 01.01.24)
30,00 €            (ab 01.01.25)

Die RMF und der Blockflötenunterricht werden als Kurssystem über 22 Monate durchgeführt. Der Kurs beginnt im Oktober und endet im Juli des übernächsten Jahres.

Das Lastschriftverfahren wird zum Ende des Kurses automatisch beendet und es bedarf keiner Kündigung. Wenn die Teilnahme am Kurssystem vom Teilnehmer vorzeitig beendet werden soll, ist eine schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erforderlich.

Die Mitgliedschaft des Elternteils wird fortgeführt, sofern keine separate Kündigung eingeht.

Instrumentalunterricht 30 Minuten pro Woche (Einzelunterricht)

55,00 €
65,00 €            (ab 01.04.25)
70,00 €            (ab 01.01.26)

Für andere Unterrichtseinheiten wird der jeweilige Beitrag anteilig berechnet. Bei rechnerischer Ermittlung anderer Zeiteinheiten wird zur Vereinfachung davon ausgegangen, dass ein Monat im Durchschnitt 4 Wochen hat.

Die Differenz zwischen den Ausbildungsgebühren und den Ausbildergehältern zahlt der Musikverein Grafenau e.V.

b) Geschwisterermäßigung

Für jedes zweite und weitere Kind einer Familie, das die Ausbildung beim Musikverein gleichzeitig mit seinen Geschwisterkindern absolviert, wird eine Ermäßigung von zehn Prozent gewährt.

c) Über die Aufnahme in ein Orchester entscheiden die Ausbilder im Einvernehmen mit den Dirigenten und der Jugendleitung. Wenn ein Auszubildender trotz entsprechenden Leistungsstandes nicht bereit ist, am Spielen in den jeweiligen Orchestern teilzunehmen, erhöht sich der Ausbildungsbeitrag um 50 Prozent und es kann kein vereinseigenes Instrument zur Verfügung gestellt werden. Außerdem behält sich der Musikverein Grafenau e.V. vor, den Auszubildenden vom Unterricht auszuschließen, wenn keine entsprechenden Unterrichtskapazitäten vorhanden sind.

d) Die Teilnahme an Jugendgruppe, Jugendorchester, Großem Blasorchester oder sonstigen Ensembles sowie die Vorbereitung auf die Grundlehrgänge des Blasmusikverbandes D1, D2 und D3 sind gebührenfrei.

e) Instrumente, Lehr- und Lernmittel

Die Leihgebühr für vereinseigene Instrumente beträgt monatlich 10,00 €. Ab der Aufnahme in das Große Blasorchester des Musikverein Grafenau e.V. entfällt die Leihgebühr

Ein Mietkauf in Kooperation mit einem Musikhaus ist möglich. Die Konditionen dafür richten sich nach dem Kaufpreis für das Instrument im Einzelfall und sind vom Auszubildenden voll zu bezahlen.

Die für die musikalische Ausbildung in den Orchestern benötigten Noten der Musiker werden vom Musikverein kostenlos zur Verfügung gestellt. Sonstige Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel sind vom Auszubildenden zu bezahlen.

 f) Lehrgänge

Die Gesamtkosten, die für die Teilnahme an einem Lehrgang des Blasmusikverbandes entstehen, sind vom Teilnehmer zu bezahlen. Über einen Zuschuss durch den Musikverein entscheidet der Vorstand. Die Anmeldung zu einem Lehrgang erfolgt verbindlich. Sollte der durchführende Verein/Verband eine Stornierungsgebühr verlangen, so muss der absagende Teilnehmer diese voll übernehmen.

 2.3.2 Zeitpunkt des Entstehens, Fälligkeit und Zahlungsweise

a) Die Ausbildungsbeiträge sind ab dem ersten Tag des Monats zu bezahlen, in dem der Unterricht beginnt, unabhängig davon, wann genau die erste Unterrichtsstunde stattfindet.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsbeiträge endet nach schriftlicher Kündigung, jedoch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende. Sie kann in Ausnahmefällen nach Absprache und mit Einverständnis des zuständigen Ausbilders verkürzt werden.

b) Die Ausbildungsbeiträge für den laufenden Monat sind frühestens am 15. und spätestens am letzten Tag eines Monats fällig. Die monatlichen Unterrichtsgebühren sind als jährliche Summe von 12 Monatsbeiträgen zu verstehen und sind deshalb auch in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien, Feiertage, etc.) zu entrichten.

c) Die Entrichtung der Ausbildungsbeiträge erfolgt per Lastschrift nach entsprechender Bevollmächtigung. In Einzelfällen, die durch den Kassier bewilligt werden, kann der Beitrag auch bar oder durch Banküberweisung auf das Konto des Musikverein Grafenau e.V. bei der Kreissparkasse Böblingen erfolgen.

IBAN: DE66 6035 0130 0000 0289 34
BIC: BBKRDE6BXXX

d) Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass das Einzugskonto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die dem Musikverein Grafenau e.V. für Rückbelastungen oder Verwaltungsaufwand entstehen, werden dem Zahlungspflichtigen angelastet.

2.3.3 Ausfall von Unterricht

a) Versäumte Unterrichtsstunden gehen grundsätzlich zu Lasten des Auszubildenden. Kann dieser den Unterricht nicht besuchen, ist dies möglichst frühzeitig dem Ausbilder mitzuteilen. Sofern der Auszubildende ohne eigenes Verschulden den Unterricht für mindestens einen vollen Monat nicht besuchen kann, besteht in Absprache mit der Jugendleitung die Möglichkeit die Ausbildungsbeiträge entsprechend zu reduzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass die Jugendleitung rechtzeitig vorher schriftlich über die Ausbildungsunterbrechung verständigt wird.

b) Der Unterricht kann aus Gründen, die der Musikverein Grafenau e.V. bzw. der Ausbilder zu vertreten hat, bis zu zweimal jährlich ausfallen (Krankheit des Ausbilders, Veranstaltungen,…).

Fallen aus diesen Gründen mehr als zwei Unterrichtseinheiten aus, ist der Ausbilder verpflichtet, den Unterricht nachzuholen und adäquate Ausweichtermine anzubieten (z.B. in den Ferien, am Wochenende oder an einem anderen Werktag). Ist ein Nachholen oder die Übernahme des Unterrichts durch eine qualifizierte Vertretungskraft nicht möglich, können die Unterrichtsgebühren durch die Jugendleitung entsprechend reduziert werden.

c) In den Schulferien und an Feiertagen findet kein regulärer Unterricht statt.

§ 3

Gebührenschuldner / Zahlungspflichtiger

Zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Ausbildungsbeiträge sind die Mitglieder bzw. die Auszubildenden verpflichtet. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht einem gesetzlichen Vertreter oder demjenigen, der die Verpflichtung zur Zahlung durch schriftliche Erklärung dem Musikverein Grafenau e.V. gegenüber übernommen hat.

§ 4

Inkrafttreten der Gebührenordnung

Diese Gebührenordnung wurde am 30.11.2023 vom Vorstand des Musikverein Grafenau e.V. beschlossen und tritt ab 01.01.2024 in Kraft. Änderungen und Ergänzungen der Gebührenordnung können grundsätzlich vom Vorstand beschlossen werden.

Für Änderungen der Mitgliedsbeiträge ist gemäß der Satzung des Musikverein Grafenau e.V. ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.