beschlossen an der Mitgliederversammlung am 20.02.2022

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der folgenden Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1

Name und Sitz, Eintragung ins Vereinsregister

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Grafenau e.V.“ im Folgenden kurz „Verein“ genannt.
  2. Der Verein wurde im Jahre 1978 gegründet und hat seinen Sitz in Grafenau.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Musikverein Grafenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-
    nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kul-
    tur, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dient und zwar insbesondere
    durch Erhaltung, Pflege und Förderung der Amateurmusik im Orchester-
    bereich. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch
    a) regelmäßige Übungsstunden
    b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken
    c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen
    kultureller Art
    d) Teilnahme an Musikfesten und Musiktagen der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V., seiner Unterverbände und Vereine.
  3. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden Württemberg e.V.

§ 3

Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus
    a) aktiven Mitgliedern (Musiker und Mitglieder des Vorstands)
    b) fördernden Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert, Jugendliche
    mit dem Einverständnis der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie jede
    juristische Person. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand endgültig. Er ist
    nicht verpflichtet, einem Antragssteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt zum 1. des Monats, in dem der Mitgliedsantrag gestellt wurde.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem ersten Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären.
  4. Ein Mitglied, das gegen das Interesse oder das Ansehen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bis Ende des Geschäftsjah-
    res bezahlt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
    Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins. Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Musiker, die 25 Jahre im Verein aktiv tätig sind, werden Ehrenmitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag in Einzelfällen vererbt oder übertragen werden. Diese Anträge werden vom Vorstand entschieden.
  6. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Mitgliedschaft mindestens eines Elternteils verpflichtend. In Einzelfällen kann die Mitgliedspflicht übertragen werden. Über diese Fälle entscheidet der Vorstand.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven und die jugendlichen Mitglieder sind ihrem Leistungsstand entsprechend in Orchestern zusammengeschlossen. Sie sind verpflichtet, die Übungsabende regelmäßig und pünktlich zu besuchen und bei allen vom Vorstand bestimmten Veranstaltungen mitzuwirken.
  2. Die Mitglieder erhalten Ehrungen gemäß der Ehrungsordnung, die Anlage dieser Satzung ist.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu ent-
    richten.
  4. Mitglieder, die ein vereinseigenes Instrument oder sonstige vereinseigene Gegenstände in Besitz haben, sind für deren Erhalt voll verantwortlich. Beschädigungen, die durch Selbstverschulden entstanden sind, haben die jeweiligen Besitzer auf eigene Kosten beheben zu lassen.
    Veränderungen an den vereinseigenen Instrumenten mit Zubehör und an den sonstigen vereinseigenen Gegenständen dürfen ohne Genehmigung des
    Vorstandes nicht vorgenommen werden.
  5. Scheidet ein Musiker aus dem Musikverein aus, so hat er das vereinseigene
    Instrument mit Zubehör und die sonstigen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich beim Materialverwalter abzugeben.
  6. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung oder an vom
    Vorstand besonders einberufenen Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Stimmrecht haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5

Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung, der Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit vom Vorstand festgesetzt. Alle weiteren Beiträge sind der Gebührenordnung zu entnehmen. Diese Gebührenordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
  2. Der Kreis der beitragspflichtigen Mitglieder wird vom Vorstand bestimmt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag für das Eintrittsjahr wird zeitanteilig nach Eintrittsdatum festgesetzt. Dabei wird für jeden Monat, in dem die Mitgliedschaft besteht, ein Zwölftel des Jahresbeitrags fällig.
  4. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6

Verwaltungsorgane

  1. 1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand.
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Die Beschlussfassung erfolgt offen, falls nicht der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal und zwar spätestens im März einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Grafenau unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Durchführung schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten.
    1.1 Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund verlegt werden und zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, also auch nach Ablauf des 1. Quartals. Die spätere Durchführung wird erneut form- und fristgemäß einberufen.
    1.2 Der Vorstand entscheidet darüber, unter besonderen Umständen virtuelle Mitgliederversammlungen durchzuführen, an denen sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammenfinden und ihre Mitgliedsrechte ausüben. Es ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder virtuell teilnehmen.
    1.3 Für den Fall einer virtuellen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder
    für die technischen Teilnahmevoraussetzungen selbst verantwortlich.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 1 Monat einzuberufen. Die Bekanntmachungsfrist kann in diesem Fall bis auf drei Tage abgekürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung leitet der erste Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    4.  die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. die Aufstellung und Änderung der Satzung
    6. die Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    8. die Auflösung des Vereins
    9. den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden Württemberg e.V

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem Musikervorstand
    6. dem Jugendleiter
    7. dem Materialverwalter
    8. dem Notenverwalter
    9. dem Organisationsleiter
    10.-11.zwei Beisitzern als Vertreter der aktiven Mitglieder
    12.-14. drei Beisitzern als Vertreter der fördernden Mitglieder
    15. dem stellvertretenden Jugendleiter
    16. dem EDV Beauftragten
    17. dem 2. Kassier
    18.-19. zwei Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Um eine Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, werden bei der Gründungsversammlung der zweite Vorsitzende, der Kassier, der Jugendleiter, der Materialverwalter und die Vertreter der fördernden Mitglieder ausnahmsweise auf ein Jahr gewählt, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf zwei Jahre. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Erhält unter mehr als zwei Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei geheimer Wahl leitet und überwacht ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht, die Wahl.
    2.1 Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern, die zeitlich befristet ist, endet mit der dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung. Wird diese aus triftigem Grund verschoben, bleibt das Vorstandsmitglied im Amt, bis ein Nachfolger an dieser Mitgliederversammlung gewählt wird (Übergangsklausel).
  3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von den aktiven Jugendlichen auf zwei Jahre gewählt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie haben im Vorstand Stimmrecht.
  4. Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten und beschließt über alle Angelegenheiten soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
  5. Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftslage es erfordert oder wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder es beantragen.
  6. Der Dirigent kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  7. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es
    durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Beim Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  8. Eine Ämterdoppelung ist nicht erwünscht.

§ 9

Vorsitzender

  1. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen und zwar je einzeln.
  2. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der zweite Vorsitzende den Verein nur nach außen vertreten darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Ist der erste Vorsitzende verhindert, so ist dies intern Aufgabe des zweiten Vorsitzenden.
  4. Der erste und der zweite Vorsitzende sind berechtigt, Zahlungen bis zum Betrag von je 200 Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten.

§ 10

Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt oder beauftragt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.

§ 11

Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigen die Kassiere. Sie sind berechtigt
    1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
    2. Zahlungen bis zum Betrag von 200 Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstand ausbezahlt werden.
    3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Die Kassiere fertigen am Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenbericht und Abschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 12

Dirigent

Der Dirigent (musikalischer Leiter) leitet die Übungsstunden. Jeder Musiker hat seinen Anordnungen Folge zu leisten. Dem Dirigenten kann ein Musikbeirat zur Seite stehen, dem neben dem Musikervorstand und dem Vizedirigenten weitere aktive Musiker (z. B. Registerführer) angehören. Der Musikbeirat kann zusammen mit dem Dirigenten die Programmgestaltung vornehmen. Die Entscheidung liegt jedoch beim Dirigenten selbst.

§ 13

Gewinne, Vergütungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Überschüsse, die sich beim Kassenabschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage im Sinne von § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 dieser Satzung notwendig ist.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14

Auflösung des Vereins

  1. Der Musikverein ist aufzulösen, wenn er weniger als sieben Mitglieder zählt. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grafenau, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes, falls dies nicht möglich ist, für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,#
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
    • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach
      Artikel 77 DSGVO
  3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand beschlossen werden.

§ 16

Ordnungen

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

§ 17

Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollten nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung noch Änderungen der Satzung aufgrund der Abgabe beim zuständigen Registergericht und dessen Prüfung für die wirksame Eintragung in das Vereinsregister erforderlich werden, oder sollte das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit Änderungen für zwingend erachten, dürfen diese vom Vorstand vorgenommen werden, sofern sie als lediglich redaktionelle Änderungen anzusehen sind und den materiellen Regelungsgehalt der Satzung nicht verändern.
  3. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften nach § 33 BGB.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.02.2022 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung unter der laufenden Nummer VR 240754 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart wirksam.

Grafenau, 22.03.2022

Carolin Pleß
1. Vorsitzende